AGB der SEVERIN KG Immobilien seit 1932 Nachf.
Nachstehend wird der Kunde ( Verkäufer / Käufer / Mieter / Pächter ) als Auftraggeber bezeichnet
1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer / Vermieter als auch für den Käufer / Mieter tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer / Vermieter bzw . von einem beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber ( Eigentümer / Vermieter ) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages / Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG – Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt. Anstatt es zu mieten, zu pachten, bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen , nachzuweisenden Aufwendungen ( z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen, Fahrtkosten ) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 7 Makler Provision
Die vom Erwerber im Falle eines Vertragsabschlusses unmittelbar an den Makler zu zahlende Provision beträgt: Vom Vermieter von Wohnobjekten das 2,38 -fache der Monats-Nettokaltmiete incl. 19 % MWST. Bei Vermietung von Gewerbeobjekten das 3,57- fache der Monats-Nettokaltmiete incl. 19% MWST. Bei Immobilienkäufen 3,57 % incl. 19%MWST vom notariell beurkundeten Kaufpreis. Die Verkäufer Makler Provision beträgt 3,57 % inkl. 19 % MWST. vom notariell beurkundeten Verkaufspreis. Fällig nach notariellem Vertragsabschluss , soweit schriftlich nicht anderes vereinbart wurde.
§ 8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässige oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
§ 9 Verjährung
Die Verjährung für alle Schadensansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch die Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand 01.07.2015